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Satzung des Hagener Heimatbund e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen "Hagener Heimatbund e. V." Er hat seinen Sitz in Hagen.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd Abschnitts steuer­begünstigte Zwecke der AO. Der Verein fördert die wissenschaftliche Erforschung der Ge­schichte, der Wirtschaft, der Kunst und der Kultur in Hagen sowie in den angrenzenden Regio­nen. Dabei haben die Aspekte des Umwelt-, des Landschafts- und des Denkmalschutzes einen besonderen Stellenwert.
  2. Der Verein hat insbesondere folgende gemeinnützige Anliegen:
    a) Pflege des Heimatgedankens und des heimatlichen Brauchtums,
    b) Erforschung der Heimat- und Kulturgeschichte,
    c) Sammlung und Bewahrung stadtgeschichtlichen und volkskundlichen Kulturgutes,
    d) Zusammenarbeit mit Archiven» die Informationen zum Zweck des Vereins liefern,
    e) Förderung des Museums für Stadt- und Heimatgeschichte sowie des regionalen und historischen Bürgersinnes,
    f) Zusammenarbeit mit Schulen und Jugendverbänden auf dem Gebiet der Heimat- und Kulturgeschichte,
    g) Zusammenarbeit mit Museen und Theater sowie Heimatvereinen bei öffentlichen und kulturellen Veranstaltungen,
    h) Durchführung von Veranstaltungen und Fortbildungen im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechtes,
    i) Mitwirkung bei der Gestaltung des Landschaftsbildes sowie Unterstützung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Umwelt- und Naturschutzes,
    k) Förderung von Veröffentlichungen auf den von genannten Gebieten.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
  4. Der Verein kann nach entsprechendem Beschluss des Vorstands iSd § 1 Abs. 1 weiteren Ver­einen, Verbänden und öffentlich-rechtlichen Organisationen beitreten, wenn dies eine Unterstüt­zung des mit diesem Verein verfolgten Zweckes erwarten lässt.

§ 3 Mittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ersatz nachgewiesener Aufwendungen, die vor der Erbringung von dem Vorstand iSd § 7 Abs. l genehmigt worden sind, ist möglich.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder haben für die Zwecke des Vereins Beiträge zu leisten.
  4. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Sie kann dies in Form einer Beitragsordnung tun.
  5. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Ermäßigungen oder Stundungen einräumen. Familienmitglieder erhalten stets eine Ermäßigung, deren Höhe im Einzelfall vom Vorstand iSd § 7 Abs. 1 festgesetzt wird.
  6. Juristische Personen haben zumindest das Doppelte der Beiträge natürlicher Personen zu zahlen.
  7. Ehrenmitglieder haben ebenfalls Beiträge zu entrichten.
  8. Die Beiträge haben bis zum 15. Februar und im Übrigen zum 15. desjenigen Monats, der auf die Mitteilung von der Aufnahme folgt, bei dem Verein einzugehen.

§ 4 Mitgliedschaft im Verein

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Familienmitglieder(Kinder und Ehegatten eines ordentlichen Mitglieds» die diesen Status in ihrem Aufnahmeantrag gewählt haben) und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können werden : Einzelpersonen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
  3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder für besondere Verdienste um die Zwecksetzung des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch den Vor­stand iSd § 7 Abs. 1.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  3. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist gegenüber dem Vorstand des Vereins mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich zu erklären.
  4. Der Ausschluss erfolgt wegen, vereinsschädigenden Verhaltens oder, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen oder mit Beitragsteilen iHv insgesamt zwei Jahresbeiträgen länger als zwei Monate im Rückstand ist, durch Beschluss des Vorstands iSd § 7 Abs.l und mit schriftli­cher Anzeige an das Mitglied mit Angabe der Gründe. Der Ausgeschlossene kann binnen einen Monats zur endgültigen Entscheidung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
  1. Sofern in dieser Satzung keine besondere Zuständigkeit festgelegt ist, ist die Mitgliederversammlung zuständig.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand iwS besteht aus
    a) zwei Vorsitzenden,
    b) der/dem Schriftführer/in,
    c) der/dem Kassierer/in.
  2. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder in den Vorstand iwS wählen.
  3. Die Vorsitzenden iS von vorstehender Nr. 1.a) sind der Vorstand iSd § 26 BGB. Sie sind jeweils zur Einzelvertretung berechtigt.
  4. Die Beiräte können nach Einladung durch einen der Vorsitzenden mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
  5. Der Vorstand iwS überwacht die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse.
  6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt ferner zwei Kassenprüfer.

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Kalen­derjahren aus der Reihe der Vereinsmitglieder gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger aus dem Kreise der Vereinsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung berufen.

§ 9 Projektgruppen

Für besondere Sachgebiete können vom Vorstand Projektgruppen gebildet werden. Die Projektgruppen wählen jeweils eine(n) Leiter/in.

§ 10 Beirat

  1. Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten.
  2. Dem Beirat gehören an bis zu 8 von dem Vorstand iwS mit einfacher Mehrheit zu bestellende Mitglieder.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Ta­gen einberufen und sind mit der Tagesordnung durch Rundschreiben an alle Mitglieder be­kannt zu geben. Sie sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind.
  2. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es wenigstens 10 % der Mit­glieder oder wenigstens 25 Mitglieder schriftlich mit Angabe des Grundes und Zweckes beantragen.
  3. Jährlich ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle satzungsgemäßen Vorgänge, die nicht dem Vorstand übertragen sind - und zwar mit einfacher Mehrheit, der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben
  5. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über die Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾-Stimmenmehrheit.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß einer eigens und nur zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Es müssen mindestens die Hälfte aller Mit­glieder in der Versammlung anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder. Ist die erste Versammlung nicht be­schlussfähig, so ist mit einem Zwischenraum von mindestens drei und höchstens sechs Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder mit drei Viertel der Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Wird der Verein aufgelöst, so geht das Vereinsvermögen auf die Stadt Hagen über, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken (nach Steuergesetz­gebung) im Sinne des bestehenden Vereinszweckes zu verwenden.

Beschlossen, Hagen, im November 2009
Der Vorstand

 

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